Doktorieren am D-ARCH
Am 1.1.22 tritt die neue Doktoratsverordnung der ETH Zürich und damit neue Ausführungs- und Detailbestimmungen in Kraft. Sie ersetzen die Ausgaben vom 1.7.2008 (Doktoratsverordnung) und 17.10.2013 (Ausführungsbestimmungen).
- externe Seite call_made Doktoratsverordnung der ETH Zürich (1.1.22)
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Dem individuellen Doktorat liegt eine Vereinbarung zwischen der Kandidatin oder dem Kandidaten und der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit zugrunde. Mit der Genehmigung des Doktoratsplans durch das Eignungskolloquium innert eines Jahres nach Eintritt ins Doktorat ist der Kandidat oder die Kandidatin definitiv zum Doktorat zugelassen. Das Eignungskollolquium wird in demjenigen Institut abgelegt, dem der Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit angehört (bei Zugehörigkeit zum Institut IEA kann der Doktorand oder die Doktorandin in Absprache mit dem Leiter oder derLeiterin das Eignungskolloquium jedes anderen Instituts am D-ARCH wählen).
Neben der Bewerbung für ein individuelles Doktorat ist auch solche für die Aufnahme in ein Doktoratsprogramm möglich. Die Bewerbung für ein Doktoratsprogramm ist dem in der Doktoratsverordnung geregelten Zulassungsverfahren zeitlich vorangestellt (Details s. Reglemente der entsprechenden Dokoratsprogramme). Eine Doktorandin oder ein Doktorand kann nur in einem Doktoratspgrogramm eingeschrieben sein. Bei Teilnahme in mehr als einem Doktoratsprogramm wird dasjenige Doktoratsprogramm gewählt, in dem ein substantieller Teil des Doktoratsstudiums absolviert wird.
Die Fristen für die Einreichung des Doktoratsplans, für die Meldung des Zweitbetreuers oder der Zweitbetreuerin, für das Absolvieren des Eignungskolloquiums, das Melden von Koexaminatorinnen oder Koexaminatoren sowie die Gesamtfrist für das Doktorat können von den Studierenden unter myStudies eingesehen werden.
Nach der Anmeldung werden Bewerberinnen und Bewerber provisorisch immatrikuliert.
Innerhalb von 12 Monaten nach der prov. Zulassung muss der Kandidat oder die Kandidatin ein Eignungskolloquium bestehen. Diese finden in der KW 5, 23 und 37 statt.
Der Kandidat oder die Kandidatin muss sich online für das Eignungskolloquium anmelden bis am Freitag in der KW 2, 20 oder 34.
Es wird durch die Eignungskommission geprüft, ob die Befähigung vorhanden ist, selbständig ein Forschungsvorhaben durchzuführen und eine Doktorarbeit zu verfassen. Gegenstand der Prüfung ist das im Doktoratsplan beschriebene Forschungsvorhaben.
Für das Eignungskolloquium muss ein Doktoratsplan (Art. 11 Doktoratsverordnung ETH Zürich) erstellt werden der vorgängig in den Wochen 2, 20 oder 34 bis Freitag beim Studiensekretariat einzureichen ist.
Findet das Eignungskolloquium in Form einer Videokonferenz statt, so muss eine Zweiweg-Kommunikation in Bild und Ton lückenlos gewährleistet sein. Ist dies nicht der Fall, ist der oder die Vorsitzende verpflichtet, das Kolloquium abzubrechen und einen neuen Zeitpunkt zu vereinbaren.
Die Eignungskommission (der Institute ITA, GTA, IDB, LUS) bilden sich aus einem Mitglied des Doktoratsausschusses, dem Leiter oder der Leiterin der Doktorarbeit und der Zweitbetreuerin resp. dem Zweitbetreuer. Ihre Aufgaben sind:
- Prüfung der Eignung des Kandidaten oder der Kandidatin ("bestanden"/ "nicht bestanden");
- Schriftliche Übermittlung des Ergebnisses an den Leiter des Doktoratsausschusses (ggf. mit Ergänzungen zum Forschungsvorhaben);
- Schriftliche Begründung der Bewertung bei Uneinigkeit zwischen den Kommissionsmitgliedern;
- Stellungnahme zur Mitarbeit der Doktorandin/des Doktoranden in der Lehre und zu weiteren Aufgaben;
- Stellungnahme zum Zeitplan im Fall eines Erweiterten Doktoratsstudiums.
Sollte das Eignungskolloquium nicht innerhalb des ersten Jahres absolviert werden können, muss ein Download Antrag auf Fristverlängerung (PDF, 149 KB) gestellt werden.
Achten Sie unbedingt auf die Grundsätze der Prorektorin Doktorat für Fristverlängerungen beim Eignungskolloquium.
Wird die Frist für das Eignungskolloquium nicht eingehalten, so wird der Kandidat oder die Kandidatin, gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. b Doktoratsverordnung ETH Zürich exmatrikuliert.
Das Einführungsprogramm ist für Studierende, die vor kurzem ihr Doktorat an der ETH Zürich in Angriff genommen haben:
Alle Veranstaltungen werden in Englischer Sprache abgehalten.
Die Abgabe des Doktoratsplan hat spätestens 1 Jahr nach Eintritt, und zwar in den Kalenderwochen 2, 20 oder 34 bis Freitag zu erfolgen.
Für den Doktoratsplan ist die Vorlage Download Deckblatt (PDF, 619 KB) zu benützen und ein Lebenslauf beizufügen.
Länge:
- Zusammenfassung (max. 1 A4-Seite);
- Lebenslauf (max. 2 A4-Seiten);
- Formulierung von Forschungsziel und Forschungsfragen, Darstellung der geplanten Methodik und kurze Beschreibung des erwarteten Erkenntnisgewinns (max. 10 A4-Seiten);
Einreichen aller Unterlagen elektronisch, in einer einzigen PDF-Datei (max. 10MB), an .
Mit dem Doktoratsplan ist die Zweitbetreuerin oder der Zweitbetreuer zu melden. Er oder sie wird durch den Leiter oder die Leiterin der Doktorarbeit, im Einvernehmen mit dem Doktoranden oder der Doktorandin, bestimmt.
Eine Zweitbetreuerin oder ein Zweitbetreuer hat mindestens das Niveau eines Post-Doc oder äquivalent, oder er oder sie sind ETH-interne oder ETH-externe sachverständige Personen auf dem betreffenden Forschungsgebiet.
Ein Zweitbetreuer oder eine Zweitbetreuerin kann später - mit entsprechender Genehmigung durch den Doktoratsausschuss - auch als Koexaminator oder Koexaminatorin an der Doktorprüfung teilnehmen. Damit verpflichtet er oder sie sich, ein Gutachten über die Doktorarbeit zu verfassen.
Zweitbetreuerinnen und Zweitbetreuer ohne Genehmigung sind als Gäste zur Doktorprüfung zugelassen.
Doktorierenden wird empfohlen, neben dem Leiter/in, dem internen Zweitbetreuer/in und dem Korreferenten/in einen zusätzlichen (unabhängigen) Mitbetreuer/in für die Dauer ihres Studiums zu benennen (siehe Art. 28 der Doktoratsverordnung). Dies kann sinnvoll sein, wenn das betreuende Team aus demselben Lehrstuhl stammt oder wenn Doktorierende den Wunsch äussern, eine zusätzliche Begleitperson ihrer Wahl zu benennen. Beachten Sie in jedem Fall, dass für die Doktorprüfung ein externer Korreferent/in notwendig ist.
Diese Mitbetreuer:innen sind der zentralen Doktoratsadministration mit diesem Download Formular (PDF, 232 KB) zu melden
Ein Koexaminator oder eine Koexaminatorin kann bereits zu Beginn des Doktorats, muss jedoch spätestens mit der Anmeldung zur Doktorprüfung bestimmt werden. Nachdem Sie mit Ihrem Supervisor/Ihrer Supervisorin die Koexaminatorin/Koexaminator bestimmt haben, senden Sie ein Email mit folgenden Angaben an :
- Titel, Name
- Derzeitige Tätigkeit / Stellung
- Forschungsgebiet
- Adresse
- Telefonnummer
Koexaminatoren oder Koexaminatorinnen, die nicht Professorinnen/Professoren der ETH Zürich sind, müssen vom zuständigen Doktoratsausschuss genehmigt werden.
Für Doktorprüfungen ab dem 1.1.2024 gilt zudem:
- Mindestens ein Koexaminator oder eine Koexaminatorin muss von ausserhalb der ETH Zürich sein und über eine ausgewiesene Expertise im Fachgebiet der Doktorarbeit verfügen.
- Sofern ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Leiter oder der Leiterin der Doktorarbeit und den Koexaminatoren oder Koexaminatorinnen besteht, muss eine weitere unabhängige und sachverständige Person gemeldet werden.
Achtung!
Für die Wahl der externen Koexaminatorin bzw. dem externen Koexaminator kommen in Frage:
- eine aktive Professorin/ ein aktiver Professor einer anderen universitären Hochschule, oder
- eine Person, die über eine ausgewiesene Expertise im Fachgebiet der Doktorarbeit verfügt und darin einer Professorin/einem Professor äquivalent ist (z.B. Forschungsleiter/in aus einer Forschungsanstalt des ETH-Bereichs, einem Max-Planck-Institut oder einem Centre National de la Recherche Scientifique).
Personen aus Fachhochschulen oder aus der Privatwirtschaft mit einer entsprechenden Expertise zählen nicht zu den genannten Personen. Sie können jedoch zusätzlich in die Prüfungskommission aufgenommen werden.
Leiterinnen und Leiter von Doktorarbeiten werden bis zu einem Jahr nach ihrer Emeritierung bzw. Pensionierung oder ihrem Austritt als Examinatorinnen/Examinatoren in Doktorprüfungen bestätigt. Für diese Bestätigung ist das Departement zuständig. In einem solchen Fall ist sicherzustellen, dass mindestens eine Professorin/ein Professor der ETH Zürich als Koexaminatorin/Koexaminator beigezogen wird.
Definitiv zugelassene Doktorandinnen oder Doktoranden reichen ihrem Leiter oder ihrer Leiterin jährlich einen schftlichen Fortschrittsbericht über den Stand und den geplanten Fortgang ihrer Forschungsarbeit sowie über allfällige signifikante Abweichungen vom Doktoratsplan ein.
Des weiteren führt der Leiter oder die Leiterin mit seiner Doktorandin oder seinem Doktoranden mindestens einmal jährlich ein Standortgespräch. Es wird empfohlen, hierzu auch den Zweitbetreuer oder die Zweitbetreuerin einzuladen. Das Standortgespräch dient der Standortbestimmung und Förderung des oder der Doktorierenden sowie der Beurteilung seiner oder ihrer Leistung.
Das Ergebnis des Gesprächs wird in einem Template (s. Webseite) in folgenden Punkten schriftlich festgehalten:
- Beurteilung der Forschungsarbeit anhand des Fortschrittsberichts;
- Festlegung der nächsten Schritte;
- Arbeitssituation in der Forschungsgruppe;
- Stand im Doktoratsstudium;
- Persönliche Entwicklungsmöglichkeiten und bei Bedarf entsprechende Massnahmen.
In einem Template bestätigt der Leiter oder die Leiterin der Doktoratsstelle D-ARCH , dass das Standortgespräch stattgefunden hat und der Fortschrittsbericht eingereicht wurde (Datum, Zeit, Ort sowie Unterschriften des Leiters oder der Leiterin und des Doktoranden oder der Doktorandin).
Die Leiterin oder der Leiter und die Doktorandin oder der Doktorand sind verpflichtet, alle Fortschrittsberichte und Protokolle der Standortgespräche bis zur Exmatrikulation vom Doktorat aufzubewahren!
Ziele des Doktoratsstudiums sind die Aneignung von Wissen und Können auf dem Gebiet der Doktorarbeit, auf benachbarten Fachgebieten und auf überfachlichen Gebieten sowie die Integration in die wissenschaftliche Gemeinschaft.
Im Rahmen des Doktoratsstudiums (s. Doktoratsverordnung der ETH Zürich) haben die Doktorierenden das Recht und die Pflicht, sich weiterzubilden.
Im regulären Doktoratsstudium wird der Nachweis von 12 KP verlangt (= Voraussetzung für die Zulassung zur Doktorprüfung). Mindestens ein Drittel davon sind ausserhalb des Forschungsgebiets zu erwerben.
Wird aufgrund des Entscheids des Leiters oder der Leiterin zu Beginn des Doktorats ein so genanntes Erweitertes Doktoratsstudium verfügt, so wird als Bestandteil des Doktoratsplans ein individueller Studienplan erstellt. Im Erweiterten Doktoratsstudium können Studienleistungen im Umfang vo maximal 30 ECTS angeordnet werden. Sie sind zusätzlich zu den ECTS im regulären Doktoratsstudium zu erwerben.
ECTS Kreditpunkte werden nur erteilt, wenn
- bei der Absolvierung einer Lerneinheit die zugehörige Leistungskontrolle bestanden wurde;
- bei der Teilnahme an anderen wissenschaftlichen Veranstaltungen (Konferenzen, Tagungen) vom Doktoranden oder der Doktorandin ein aktiver, überprüfbarer Beitrag geleistet wurde;
- die Leistung aus einer Veranstaltung auf Master-Niveau erbracht wurde;
- die Leistung nicht in einer Lehrveranstaltung des eigenen Leiters oder der Leiterin erbracht wurde.
Eine Krediteinheit entspricht einer Studienleistung von 30 Arbeitsstunden. Krediteinheiten werden nur vergeben, wenn eine Eigenleistung nachgewiesen werden kann.
Doktorierende finden ein adäquates, umfangreiches Kursangebot: Speziell konzipierte Lehrveranstaltungen, Seminare und Kolloquien an der ETH, an der Uni Zürich oder an anderen Universitäten. Kreditpunkte ausserhalb des Forschungsgebiets können u.a. am D-GESS erworben werden. Auch aktive Mitarbeit in Gremien und Arbeitsgruppen der ETH Zürich, die Organisation und/oder aktive Teilnahme an Konferenzen und Workshops im In- und Ausland kann in Form von Krediteinheiten angerechnet werden.
Die Studienleistungen können in mystudies entsprechend belegt werden.
Anträge für Kreditpunkte aus bewilligter Studienleistungen (Mitarbeit in Gremien und Arbeitsgruppen der ETH Zürich, Organisation und/oder aktive Teilnahme an Konferenzen und Workshops im In- und Ausland) können in mystudies -> Funktionen -> Anträge zusammen mit dem Formular «Kursbestätigung für Doktorierende» sowie Papers, Kurszertifikate usw. eingereicht werden.
Gute wissenschaftliche Praxis und Ethik
Die Doktorierenden erwerben mindestens 1 ECTS-Kreditpunkt durch den Besuch einer Veranstaltung zum Thema gute wissenschaftliche Praxis und Ethik. Diese Leistung wird im Bereich «überfachliche Kompetenzen» angerechnet (siehe Ziff. 10.1 Bst. b).
Anrechenbare Leistungen
Für den Erwerb der vorgegebenen ECTS-Kreditpunkte ist entweder eine Leistungskontrolle zu bestehen oder ein aktiver, überprüfbarer Beitrag zu leisten. Generell gilt: 1 ECTS-Kreditpunkt entspricht einer Leistung von 25-30 Arbeitsstunden.
Nicht anrechenbar ans reguläre Doktoratsstudium sind:
a. Leistungen, die vor Eintritt ins Doktorat erbracht wurden;
b. Leistungen, die im Rahmen einer Mehrfachimmatrikulation auf einer anderen Studienstufe erbracht werden, ausgenommen im Rahmen des Lehrdiploms oder Didaktik-Zertifikats;
c. Leistungen, die im Rahmen des erweiterten Doktoratsstudiums erbracht werden;
d. Teilnahme an professureigenen Seminaren und Veranstaltungen, wie Gruppenmeetings, Gruppen-Retreats u.ä.;
e. Mitwirkung in der Lehre;
f. Besuch von Lehrveranstaltungen ohne Nachweis einer Eigenleistung.
Bei Übertritt oder Wiedereintritt an die ETH Zürich nach bereits begonnenem Doktorat können Vorleistungen anerkannt und angerechnet werden. Vorbehalten bleiben die oben aufgeführten Einschränkungen zur Anrechenbarkeit. Über die Anrechnung von Vorleistungen entscheidet der Doktoratsausschuss auf Antrag der Leiterin/des Leiters.
Spätestens 6 Jahre nach der prov. Einschreibung ist die Doktorprüfung abzulegen.
Ab 1.3.2024 werden mögliche Prüfungstermine nur noch angeboten, wenn 12 Kreditpunkte erreicht wurden.
Weitere Informationen finden Sie unter: Kreditpunkte erwerben und Erweitertes Doktoratsstudium
Die Doktoratsstelle schlägt einen oder mehrere Termine in Absprache mit dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission vor.
Die Doktorandin oder der Doktorand koordiniert diese Termine mit dem Leiter oder der Leiterin, den Koexaminatoren oder den Koexaminatorinnen. Den gewählten Termin bestätigt der Doktorand oder die Doktorandin verbindlich der Doktoratsstelle D-ARCH .
Es finden Keine Doktorprüfungen im Juli und August statt.
Spätestens 10 Wochen vor dem geplanten Doktorprüfungstermin:
- Übergabe der Doktorarbeit an den Leiter oder die Leiterin, den Koexaminator oder die Koexaminatorin, und der Zweitbetreuer oder die Zweitbetreuerin. Diese erstellen bis spätestens 7 Tage vor der Prüfung ihre Gutachten zur Doktorarbeit und reichen sie an ein.
Das Titelblatt gehört zur Endversion jeder Dissertation. - Im Leistungsausweis muss die im Doktoratsplan verlangte Anzahl ECTS ausgewiesen sein.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, schlägt die Doktoratsstelle einen oder mehrere Termine in Absprache mit dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission vor. Die Doktorandin oder der Doktorand koordiniert diesen Termin/Termine mit dem Leiter oder der Leiterin, den Koexaminatoren oder den Koexaminatorinnen sowie evtl. der Zweitbetreuerin oder dem Zweitbetreuer. Den gewählten Termin meldet der Doktorand oder die Doktorandin verbindlich der Doktoratsstelle D-ARCH oder .
Anmeldung zur Doktorprüfung
Der Doktorand oder die Doktorandin meldet sich spätestens 1 Monat vor dem Prüfungstermin beim Rektorat zur Prüfung an:
- Formular "Anmeldung zur Doktorprüfung", unterzeichnet vom Leiter/Leiterin und dem/der Doktorierenden;
inkl. Stempel und Unterschrift der Doktoratsstelle D-ARCH, dass die 12 ECTS (1/3 davon fachfremd) erworben worden sind.
- Titelblatt der Doktorarbeit (ohne die Dissertationsnummer, diese wird später vergeben!)
- Gleichzeitig: Vollständige Endversion der Doktorarbeit elektronisch an (PDF, 10-15 MB)
Nach Erhalt der Anmeldebestätigung
- lädt die Doktoratsstelle den Kandidaten oder die Kandidatin sowie alle Mitglieder der Prüfungskommission zur Doktorprüfung ein (Email)
und setzt sie alle Amtsstellen davon in Kenntnis.
- fordert die Doktoratsstelle den Leiter oder die Leiterin sowie alle Koexaminatoren oder Koexaminatorinnen auf, bis spätestens 7 Kalendertage vor der Prüfung ihre erstellten Gutachten einzusenden (Briefkopf, Datum, original unterzeichnet, eingescanntes PDF)
- veröffentlicht die Doktoratsstelle die Doktorprüpfung im Veranstaltungskalender des Departements und der ETH Zürich.
Form der Doktorprüfung und Prüfungskommission:
Eine Doktorprüfung ist grundsätzlich öffentlich und kann sowohl physisch als auch virtuell (VideoZoom) stattfinden. Die Öffentlichkeit der Prüfung kann vom D-ARCH eingeschränkt werden.
Findet die Doktorprüfung virtuell statt (VideoZoom), so wird sie von der MMS Technik gehostet.
Der Kandidat oder die Kandidatin nimmt vor der Prüfung rechtzeitig Kontakt mit dem Techniker MMS auf (gem. Kontaktangaben in der Einladung).
Kann eine Prüfung aus technischen Gründen nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden, muss sie abgesagt oder verschoben werden.
Für die Organisation eines Zoom Links für hybride Prüfungen ist die Kandidatin oder der Kandidat zuständig.
Für die Durchführung von Doktorprüfungen gelten im Übrigen die jeweils aktuellen Weisungen der Schulleitung.
Zusammensetzung der Prüfungskommission:
- Ein oder eine vom Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin bestimmte Vorsitzende oder Vorsitzender (Professorin/Professor);
- Leiterin oder Leiter der Doktorarbeit (genannt Examinator oder Examinatorin);
- Mindestens ein Koexaminator oder eine Koexaminatorin, wobei für Doktorprüfungen ab dem 1.1.24 gilt:
1) Mindestens ein Koexaminator oder eine Koexaminatorin muss von ausserhalb der ETH Zürich sein;
2) Bei einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Leiter oder der Leiterin und den Koexaminatoren oder Koexaminatorinnen muss eine weitere unabhängige und sachverständige Person hinzukommen.
Ablauf der Doktorprüfung:
- Präsentation und Kandidatenbefragung durch das Experten-Gremium: 60 Minuten;
- Fragen aus dem Gästekreis: 10 Minuten;
- Bewertung der Arbeit durch die Prüfungskommission / Bekanntgabe des Resultats: 20 Minuten;
- Ausstellen des Prüfungsberichts durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Prüfungskommission sowie Zustellung desselben an
Nach der Doktorprüfung bis zum Erhalt des Doktortitels sind noch letzte Schritte zu absolvieren:
- Genehmigung der Dissertation durch die Departementskonferenz (= Datum der Exmatrikulation vom Doktorat)
- Abgabe der Pflichtexemplare bis spätestens 3 Monate nach der Exmatrikulation (gem. brieflicher Aufforderung der zentralen Doktoratsadministration)
Möchten Sie den Dissertationsleiter / die Dissertationsleiterin wechseln, so bedarf dies der Zustimmung der neuen Leitungsperson. Das Antragsformular "Wechsel der Dissertationsleitung" ist von der neuen (wenn möglich auch von der bisherigen) Leitungsperson zu unterzeichnen und der Doktoratsadministration der ETH Zürich, Hauptgebäude, FO 23.4, Rämistrasse 101, 8092 Zürich, per Email an einzureichen.
Falls Sie Ihr Doktorat vorzeitig abbrechen, reicht es nicht, einfach keine Semestereinschreibung mehr vorzunehmen. Ein Austritt muss mit der "Austrittserklärung für Doktorierende" offiziell der Doktoratsadministration der ETH Zürich, Hauptgebäude, FO 23.4, Rämistrasse 101, 8092 Zürich, gemeldet werden. Erst wenn Sie dieses zusammen mit Ihrer ETH-Karte einreichen, wird die Exmatrikulation vollzogen.