Doktorieren am D-ARCH

Informationen zum Doktorat am D-ARCH

Nach der Anmeldung werden Bewerberinnen und Bewerber provisorisch immatrikuliert.

Innerhalb von 12 Monaten nach der prov. Zulassung muss der Kandidat oder die Kandidatin ein Eignungskolloquium bestehen. Diese finden in der KW 5, 23 und 37 statt.

Der Kandidat bzw. die Kandidatin muss sich bis zur angegebenen Anmeldefrist online für das Eignungskolloquium anmelden.

Es wird durch die Eignungskommission geprüft, ob die Befähigung vorhanden ist, selbständig ein Forschungsvorhaben durchzuführen und eine Doktorarbeit zu verfassen. Gegenstand der Prüfung ist das im Doktoratsplan beschriebene Forschungsvorhaben.

Für das Eignungskolloquium muss ein Doktoratsplan (Art. 11 Doktoratsverordnung ETH Zürich) erstellt werden der vorgängig in den Wochen 2, 20 oder 34 bis Freitag beim Studiensekretariat einzureichen ist.

Findet das Eignungskolloquium in Form einer Videokonferenz statt, so muss eine Zweiweg-Kommunikation in Bild und Ton lückenlos gewährleistet sein. Ist dies nicht der Fall, ist der oder die Vorsitzende verpflichtet, das Kolloquium abzubrechen und einen neuen Zeitpunkt zu vereinbaren.

Die Eignungskommission (der Institute ITA, GTA, IDB, LUS) bilden sich aus einem Mitglied des Doktoratsausschusses, dem Leiter oder der Leiterin der Doktorarbeit und der Zweitbetreuerin resp. dem Zweitbetreuer. Ihre Aufgaben sind:

  • Prüfung der Eignung des Kandidaten oder der Kandidatin ("bestanden"/ "nicht bestanden");
  • Schriftliche Übermittlung des Ergebnisses an den Leiter des Doktoratsausschusses (ggf. mit Ergänzungen zum Forschungsvorhaben);
  • Schriftliche Begründung der Bewertung bei Uneinigkeit zwischen den Kommissionsmitgliedern;
  • Stellungnahme zur Mitarbeit der Doktorandin/des Doktoranden in der Lehre und zu weiteren Aufgaben;
  • Stellungnahme zum Zeitplan im Fall eines Erweiterten Doktoratsstudiums.

Sollte das Eignungskolloquium nicht innerhalb des ersten Jahres absolviert werden können, muss ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden.
Achten Sie unbedingt auf die Grundsätze der Prorektorin Doktorat für Fristverlängerungen beim Eignungskolloquium.

Wird die Frist für das Eignungskolloquium nicht eingehalten, so wird der Kandidat oder die Kandidatin, gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. b Doktoratsverordnung ETH Zürich exmatrikuliert.

Das Einführungsprogramm ist für Studierende, die vor kurzem ihr Doktorat an der ETH Zürich in Angriff genommen haben:

Alle Veranstaltungen werden in Englischer Sprache abgehalten.

Die Abgabe des Doktoratsplan hat spätestens 1 Jahr nach Eintritt, und zwar in den Kalenderwochen 2, 20 oder 34 bis Freitag zu erfolgen.

Für den Doktoratsplan ist die Vorlage Download Deckblatt (PDF, 619 KB) zu benützen und ein Lebenslauf beizufügen.

Länge:

  • Deckblatt (2 A4-Seiten)
  • Zusammenfassung (max. 1 A4-​Seite);
  • Lebenslauf (max. 2 A4-​Seiten);
  • Formulierung von Forschungsziel und Forschungsfragen, Darstellung der geplanten Methodik und kurze Beschreibung des erwarteten Erkenntnisgewinns (max. 20 A4-​Seiten);

Die Schriftgrösse darf nicht kleiner als 10pt sein.

Einreichen aller Unterlagen elektronisch, in einer einzigen PDF-​Datei (max. 10MB), an .

Doktorierenden wird empfohlen, neben dem Leiter/in, dem internen Zweitbetreuer/in und dem Korreferenten/in einen zusätzlichen (unabhängigen) Mitbetreuer/in für die Dauer ihres Studiums zu benennen (siehe Art. 28 der Doktoratsverordnung). Dies kann sinnvoll sein, wenn das betreuende Team aus demselben Lehrstuhl stammt oder wenn Doktorierende den Wunsch äussern, eine zusätzliche Begleitperson ihrer Wahl zu benennen. Beachten Sie in jedem Fall, dass für die Doktorprüfung ein externer Korreferent/in notwendig ist.
Diese Mitbetreuer:innen sind der zentralen Doktoratsadministration mit diesem Download Formular (PDF, 232 KB) zu melden

Ein Koexaminator oder eine Koexaminatorin kann bereits zu Beginn des
Doktorats, muss jedoch spätestens mit der Anmeldung zur Doktorprüfung bestimmt werden. Nachdem Sie mit Ihrem Supervisor/Ihrer Supervisorin die
Koexaminatorin/Koexaminator bestimmt haben, senden Sie bitte ein ausgefülltes und unterschriebenes Download Formular (PDF, 437 KB) an . Dies gilt sowohl für interne als auch für externe Koexaminatoren und Koexaminatorinen.

Koexaminatoren oder Koexaminatorinnen, die nicht Professorinnen Professoren der ETH Zürich sind, müssen vom zuständigen Doktoratsausschuss genehmigt werden.  

Für Doktorprüfungen ab dem 1.1.2024 gilt zudem:

  • Mindestens ein Koexaminator oder eine Koexaminatorin muss von ausserhalb der ETH Zürich sein und über eine ausgewiesene Expertise im Fachgebiet der Doktorarbeit verfügen. 
  • Sofern ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Leiter oder der Leiterin der Doktorarbeit und den Koexaminatoren oder Koexaminatorinnen besteht, muss eine weitere unabhängige und sachverständige Person gemeldet werden.

Achtung!
Für die Wahl der externen Koexaminatorin bzw. dem externen Koexaminator kommen in Frage:

  • eine aktive Professorin/ ein aktiver Professor einer anderen universitären Hochschule, oder
  • eine Person, die über eine ausgewiesene Expertise im Fachgebiet der Doktorarbeit verfügt und darin einer Professorin/einem Professor äquivalent ist (z.B. Forschungsleiter/in aus einer Forschungsanstalt des ETH-​Bereichs, einem Max-​Planck-Institut oder einem Centre National de la Recherche Scientifique).

Personen aus Fachhochschulen oder aus der Privatwirtschaft mit einer entsprechenden Expertise zählen nicht zu den genannten Personen. Sie können jedoch zusätzlich in die Prüfungskommission aufgenommen werden.

Leiterinnen und Leiter von Doktorarbeiten werden bis zu einem Jahr nach ihrer Emeritierung bzw. Pensionierung oder ihrem Austritt als Examinatorinnen/Examinatoren in Doktorprüfungen bestätigt. Für diese Bestätigung ist das Departement zuständig. In einem solchen Fall ist sicherzustellen, dass mindestens eine Professorin/ein Professor der ETH Zürich als Koexaminatorin/Koexaminator beigezogen wird.

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