Sabbatical und Stellvertretungen
Eine Professorin oder ein Professor kann unter folgenden Voraussetzungen Antrag für ein Sabbatical stellen:
- Nach Ablauf von mindestens sechs Anstellungsjahren ab Amtsantritt oder sechs Jahre nach dem letzten Forschungsurlaub.
- Nach Beendigung des Urlaubs soll die betreffende Professorin bzw. der betreffende Professor in der Regel noch mindestens drei Semester an der ETH Zürich tätig sein.
- Der Antrag ist rechtzeitig, d.h. mindestens ein Semester vor dem geplanten Antritt des Sabbaticals, an die Präsidentin bzw. den Präsidenten der ETH Zürich zu richten.
- Der Urlaub soll mindestens teilweise an einer Hochschule im Ausland oder in der Wirtschaft verbracht werden. Er stellt keine bezahlten Ferien dar.
- Vor Einreichung des Gesuches ist das Einverständnis der Departementsvorsteherin bzw. des Departementsvorstehers einzuholen.
- Eine qualifizierte Stellvertretung im Bereich des Unterrichts, des Prüfungswesens sowie der Doktorierendenbetreuung muss gewährleistet sein.
- Möglich sind ein halbjähriger, voll bezahlter Sabbatical oder ein ganzjähriger, teilbezahlter Forschungsurlaub.
Alle weiteren Informationen bezüglich Finanzierung etc. finden Sie in der Rechtssammlung der ETH Zürich.